Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.2012

Geschäftszahl

U2899/10

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes; Annahme des Vorliegens einer aufrechten Ausweisung nicht (näher) begründet

Rechtssatz

Gem §10 Abs6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Asylgerichtshof auf die Feststellung, dass die Ausreise nicht länger als 18 Monate zurückliege. Auf die dieser Feststellung widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers ist er nicht im Rahmen einer Beweiswürdigung eingegangen. Es ergibt sich also aus der Entscheidung nicht, dass der Asylgerichtshof die Frage der aufrechten Ausweisung überprüft hat.