Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
******
Geschäftszahl
B249/12
Entscheidungsdatum
27.06.2012
Index
10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof
Norm
VfGG §18, §19 Abs3 Z2 litc
ZustellG §17
Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht (rechtzeitig)
behobenen Mangels formeller Erfordernisse
Rechtssatz
Die mit einer Rechtsmittelfrist vergleichbare zweiwöchige Frist zur Behebung eines Formmangels wird nicht dadurch unangemessen verkürzt, dass die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages des VfGH durch Hinterlegung dieses Schreibens am 14.03.12 (Beginn der Abholfrist: 15.03.12) und die Behebung am 19.03.12 erfolgte. Da somit die Abwesenheit der Beschwerdeführerin von der Abgabestelle nicht dazu geführt hat, dass sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, galt der Mängelbehebungsauftrag am ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung, Zustellung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B249.2012
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2012
Dokumentnummer
JFR_09879373_12B00249_2_01