Verfassungsgerichtshof
27.06.2012
B249/12
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Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht (rechtzeitig) behobenen Mangels formeller Erfordernisse
Die mit einer Rechtsmittelfrist vergleichbare zweiwöchige Frist zur Behebung eines Formmangels wird nicht dadurch unangemessen verkürzt, dass die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages des VfGH durch Hinterlegung dieses Schreibens am 14.03.12 (Beginn der Abholfrist: 15.03.12) und die Behebung am 19.03.12 erfolgte. Da somit die Abwesenheit der Beschwerdeführerin von der Abgabestelle nicht dazu geführt hat, dass sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, galt der Mängelbehebungsauftrag am ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.