Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2012

Geschäftszahl

B249/12

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht (rechtzeitig) behobenen Mangels formeller Erfordernisse

Rechtssatz

Die mit einer Rechtsmittelfrist vergleichbare zweiwöchige Frist zur Behebung eines Formmangels wird nicht dadurch unangemessen verkürzt, dass die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages des VfGH durch Hinterlegung dieses Schreibens am 14.03.12 (Beginn der Abholfrist: 15.03.12) und die Behebung am 19.03.12 erfolgte. Da somit die Abwesenheit der Beschwerdeführerin von der Abgabestelle nicht dazu geführt hat, dass sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, galt der Mängelbehebungsauftrag am ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.