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Rechtssatz für 33/10413/2-2008br

Entscheidende Behörde

UVS Salzburg

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

33/10413/2-2008br

Entscheidungsdatum

21.07.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs2
ZustG §2 Z4
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustG muss im Falle einer Hinterlegung eine entsprechende Verständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt werden. Im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG ist als Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebene Ort zu verstehen.

Wenn der Zusteller nicht weiß, welcher jener Postkasten ist, der zur Wohnung des Zustellempfängers gehört, kann durch einen Falscheinwurf keinesfalls eine ordnungsgemäße Zustellung bzw. ein ordnungsgemäßes Vorgehen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, angenommen werden, auch wenn beide Postkästen regelmäßig entleert werden.

Schlagworte

Kenntnis des richtigen Postkastens, Zustellung durch Hinterlegung, Abgabestelle

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009

Dokumentnummer

JUR_SA_20080721_33104132_08_01

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