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Rechtssatz für VwSen-720298/2/Gf/Mu

Entscheidende Behörde

UVS Oberösterreich

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

VwSen-720298/2/Gf/Mu

Entscheidungsdatum

22.06.2011

Index

41.02.20 Fremdenpolizeigesetz 2005

Rechtssatz

Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist von 10 auf 6 Jahre herabzusetzen, um dem Bf die Möglichkeit auf ein Miterleben des Heranwachsens seiner derzeit 7 1/2-jährigen Tochter im unmittelbaren Familienverband zu erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Dokumentnummer

JUR_OB_20110622_VWSEN720298_11_02

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