Personalvertretungsaufsichtsbehörde (vor 2014: PVAK)

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Rechtssatz für A8-PVAB/21

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A8-PVAB/21

Entscheidungsdatum

05.05.2021

Schlagworte

Protokolle von PVO-Sitzungen; Genehmigung von Sitzungsprotokollen; Aufbewahrung von Protokollen; Einsicht in Protokolle

Rechtssatz

Nach Paragraph 14, Absatz eins, PVGO ist über jede Sitzung des DA ein Protokoll zu führen. Nach Paragraph 16, Absatz eins, PVGO ist das Protokoll von dem/der Schriftführer/in bei der nächsten DA-Sitzung vor dem Bericht über die ein- und ausgehenden Schriftstücke zu verlesen und bedarf nach Paragraph 16, Absatz 4, PVGO der Genehmigung durch den DA. Nach Paragraph 16, Absatz 5, PVGO sind die Protokolle der DA-Sitzungen und sonstige Aufzeichnungen von dem/der Schriftführer/in aufzubewahren und dem/der Nachfolger/in in der Funktion zu übergeben. Auf Verlangen ist jedem DA-Mitglied Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und eine Ausfertigung des Protokolls schriftlich oder auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Bestimmung überträgt die PVGO dem/der Schriftführer/in die gehörige Aufbewahrung der Protokolle und die Wahrung der Verschwiegenheit über ihren Inhalt. Aus diesen Bestimmungen folgt, dass erstens Protokolle nur über ordnungsgemäß einberufene und eröffnete DA-Sitzungen iSd PVGO, nicht aber über informelle Besprechungen („Pausengespräche“) zwischen DA-Mitgliedern zu führen sind, zweitens, dass Protokolle vom DA zu genehmigen sind, und drittens, dass deren Aufbewahrung so zu erfolgen hat, dass Unbefugte nicht Einsicht in die Protokolle nehmen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A8.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

PVABR_20210505_A8_PVAB_21_07

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