Dass der DA-Vorsitzende und der Schriftführer keine aktuelle Fassung der TO im Sitzungszimmer auflegten bzw. den DA-Mitgliedern zur Verfügung stellten, erfolgte dagegen nicht entgegen den Vorschriften des PVG und der PVGO. Die – vorläufige – TO ist den DA-Mitgliedern zugleich mit der Sitzungseinladung zu übersenden, die – aktuelle – TO ist nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit vom Vorsitzenden zu verlesen. Diese Bestimmungen reichen aus, um die DA-Mitglieder von der vom Vorsitzenden zur Diskussion gestellten TO einer DA-Sitzung entsprechend zu informieren.