Personalvertretungsaufsichtsbehörde (vor 2014: PVAK)

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Rechtssatz für A 19-PVAB/16

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A 19-PVAB/16

Entscheidungsdatum

08.08.2016

Schlagworte

Anträge (Gegen- oder Ergänzungsanträge) in PVO-Sitzungen; gesetzmäßige Behandlung von Anträgen in PVO-Sitzungen; Abstimmung in PVO-Sitzungen

Rechtssatz

Daran vermag auch die – rechtlich verfehlte - Ansicht des DA nichts zu ändern, es hätte sich beim Antrag des Antragstellers auf einen Antrag auf Aufnahme eines neuen TOP in die TO dieser Sitzung gehandelt. Dem DA ist zwar darin beizupflichten, dass es durch die Vorgaben der PVGO verwehrt ist, nach dem Eingehen in die TO einen neuen TOP in die TO aufzunehmen, doch gilt dieses Verbot nur für neue TOP, nicht aber für Anträge (Gegen- oder Ergänzungsanträge) zu bereits beschlossenen TOP der TO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.19.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2016

Dokumentnummer

PVABR_20160808_A_19_PVAB_16_04

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