Nach § 15 PVGO hat das Protokoll u.a. den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten zu enthalten. Dass es sich bei der später entfallenen Wortmeldung von C um einen wesentlichen Debatteninhalt handelt, steht für die PVAB ohne jeden Zweifel fest, hat C doch die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des DA bei der seinem Debattenbeitrag vorangegangenen Abstimmung in Frage gestellt. Nach § 16 Abs. 5 PVGO sind die Protokolle vom Schriftführer aufzubewahren. Der Gesetzgeber überträgt damit dem Schriftführer die Sorge für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Protokolle (PVAK vom 24. März 1981, A 8-PVAK/81). Wenn B in seiner Funktion als Schriftführer daher entgegen den Bestimmungen der PVGO ein Protokoll abändert und das Original dieses Protokolls durch das geänderte Protokoll in der Ablage des DA ersetzt, obwohl er als gewählter Schriftführer des DA zur ordnungsgemäßen Verwahrung der Protokolle verpflichtet ist, ist dieses gesetzwidrige Handeln dem DA zuzurechnen und belastet dessen Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit.Nach Paragraph 15, PVGO hat das Protokoll u.a. den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten zu enthalten. Dass es sich bei der später entfallenen Wortmeldung von C um einen wesentlichen Debatteninhalt handelt, steht für die PVAB ohne jeden Zweifel fest, hat C doch die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des DA bei der seinem Debattenbeitrag vorangegangenen Abstimmung in Frage gestellt. Nach Paragraph 16, Absatz 5, PVGO sind die Protokolle vom Schriftführer aufzubewahren. Der Gesetzgeber überträgt damit dem Schriftführer die Sorge für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Protokolle (PVAK vom 24. März 1981, A 8-PVAK/81). Wenn B in seiner Funktion als Schriftführer daher entgegen den Bestimmungen der PVGO ein Protokoll abändert und das Original dieses Protokolls durch das geänderte Protokoll in der Ablage des DA ersetzt, obwohl er als gewählter Schriftführer des DA zur ordnungsgemäßen Verwahrung der Protokolle verpflichtet ist, ist dieses gesetzwidrige Handeln dem DA zuzurechnen und belastet dessen Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit.