Da Datenabfragen, die ohne dienstliche Notwendigkeit unbefugt vorgenommen wurden, nach ständiger Rechtsprechung von PVAK und PVAB niemals Ausübung der Funktion von Personalvertreter/innen sein können, war die Verweigerung der Zustimmung des DA zur dienstrechtlichen Verfolgung von B in § 28 PVG rechtlich nicht gedeckt.Da Datenabfragen, die ohne dienstliche Notwendigkeit unbefugt vorgenommen wurden, nach ständiger Rechtsprechung von PVAK und PVAB niemals Ausübung der Funktion von Personalvertreter/innen sein können, war die Verweigerung der Zustimmung des DA zur dienstrechtlichen Verfolgung von B in Paragraph 28, PVG rechtlich nicht gedeckt.