Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Geschäftszahl
VGW-KO-087/1273/2019
Rechtssatznummer
1
Entscheidungsdatum
10.12.2019
Index
82/04 Apotheken Arzneimittel
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
ApG 1907 §10 Abs7
AVG §52AVG 53a
Rechtssatz
Eine Vertreterin der Österreichischen Apothekerkammer kann weder für sich – wenn sie nicht als (nichtamtliche) Sachverständige bestellt wurde – noch für die Österreichische Apothekerkammer – welche als Körperschaft öffentlichen Rechts kein Sachverständiger iSd § 52 AVG sein kann – Gebühren nach dem GebAG geltend machen.Eine Vertreterin der Österreichischen Apothekerkammer kann weder für sich – wenn sie nicht als (nichtamtliche) Sachverständige bestellt wurde – noch für die Österreichische Apothekerkammer – welche als Körperschaft öffentlichen Rechts kein Sachverständiger iSd Paragraph 52, AVG sein kann – Gebühren nach dem GebAG geltend machen.
Schlagworte
Sachverständige; Apothekerkammer; Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung; Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen; natürliche Person
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.KO.087.1273.2019
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020
Dokumentnummer
LVWGR_WI_20191210_VGW_KO_087_1273_2019_01