Die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeitsort gemäß § 7d AVRAG wird dann nicht zumutbar sein, wenn eine gesicherte Aufbewahrung vor Ort (absperrbarer Baucontainer, absperrbares Baubüro) nachweislich nicht möglich ist.Die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeitsort gemäß Paragraph 7 d, AVRAG wird dann nicht zumutbar sein, wenn eine gesicherte Aufbewahrung vor Ort (absperrbarer Baucontainer, absperrbares Baubüro) nachweislich nicht möglich ist.