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Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 7b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7b

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999
ereignen (vgl. § 19 Abs. 1 Z 6 und Z 7 idF BGBl. I Nr. 120/1999 und
BGBl. I Nr. 179/1999).

Text

Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber mit Sitz in einem

EWR-Mitgliedstaat

Paragraph 7 b,
  1. Absatz eins,Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
    1. Ziffer eins
      zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt;
    2. Ziffer 2
      bezahlten Urlaub nach Paragraph 2, UrlG, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;
    4. Ziffer 4
      Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten.
  2. Absatz 2,Für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder bei für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, Ziffer eins, nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;
    2. Ziffer 2
      Absatz eins, Ziffer 2, nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Tage dauern.
    Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriß von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten), Sanierung, Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Absatz eins, jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.
  3. Absatz 3,Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Zentral-Arbeitsinspektorat (Paragraph 16, des Arbeitsinspektionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,) zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem ersten Satz und Absatz 4, unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Das Zentral-Arbeitsinspektorat hat eine Abschrift der Meldung
    1. Ziffer eins
      an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26 und 30 ASVG),
    2. Ziffer 2
      sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
    3. Ziffer 3
      sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die in den Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG), Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, fallen, an das zuständige Verkehrs-Arbeitsinspektorat
    zu übermitteln. Der in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer gilt als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 8 a, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, unabhängig davon, ob dieser einen Hauptwohnsitz im Inland hat, soweit eine Zustellung von Schriftstücken im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Zustellgesetzes an Arbeitgeber im Sinne des ersten Satzes im Inland oder mangels entsprechender Übereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten im Ausland nicht vorgenommen werden kann.
  4. Absatz 4,Die Meldung nach Absatz 3, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Arbeitgebers,
    2. Ziffer 2
      Name des im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten,
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),
    4. Ziffer 4
      die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
    5. Ziffer 5
      Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich,
    6. Ziffer 6
      die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts,
    7. Ziffer 7
      Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
    8. Ziffer 8
      sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne des Absatz 2, letzter Satz handelt, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers.
  5. Absatz 5,Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Absatz 3,) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten.
  6. Absatz 6,Das Arbeitsinspektorat ist berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Absatz 5, zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach Absatz eins, einhält, zusammenzuarbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und sonstigen Gebühren befreit.
  8. Absatz 8,Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in geeigneter Form zugänglich zu machen. Sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, wird die Informations- und Auskunftstätigkeit nach Maßgabe des BUAG von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wahrgenommen.
  9. Absatz 9,Wer als Arbeitgeber oder als in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneter Beauftragter oder Arbeitnehmer (Absatz 3,)
    1. Ziffer eins
      die Meldung nach Absatz 3, nicht rechtzeitig erstattet oder
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall von 5 000 S bis zu 20 000 S zu bestrafen.

Schlagworte

Malerarbeit, Stempelgebühr, Informationstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR12116505

Alte Dokumentnummer

N6199914798O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P7b/NOR12116505

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