Die Entscheidung darüber, auf welche gemäß § 14 Abs. 4 AVG zulässige Art ein Bescheid ausgefertigt werden soll, liegt im Ermessen der Behörde (vgl. VfSlg. 10.484/1985). Dabei kann die Behörde bei der Erstellung der Ausfertigung auch auf die technische Unterstützung Dritter zurückgreifen, die in den Zustellvorgang eingebunden sind (vgl. etwa die Erstellung von Ausfertigungen zur Versendung im Wege der zentralen Poststraße durch das Bundesrechenzentrum oder die Erstellung von Ausdrucken durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland von elektronisch signierten Bescheiden, die von der jeweiligen Behörde elektronisch übersendet wurden). Die so erstellten Ausfertigungen sind aber nur dann der Behörde zuzurechnen, wenn die Anweisungen der Behörde, ob und in welcher Form eine Ausfertigung zu erstellen ist, eingehalten werden. Ein entgegen der Anweisung der Behörde von einem in die Zustellung eingebunden Dritten erstelltes Dokument kann keine Ausfertigung eines Bescheides darstellen und zwar auch dann nicht, wenn dieses Dokument die formalen Kriterien des § 18 Abs. 4 AVG erfüllt.Die Entscheidung darüber, auf welche gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AVG zulässige Art ein Bescheid ausgefertigt werden soll, liegt im Ermessen der Behörde vergleiche VfSlg. 10.484 aus 1985,). Dabei kann die Behörde bei der Erstellung der Ausfertigung auch auf die technische Unterstützung Dritter zurückgreifen, die in den Zustellvorgang eingebunden sind vergleiche etwa die Erstellung von Ausfertigungen zur Versendung im Wege der zentralen Poststraße durch das Bundesrechenzentrum oder die Erstellung von Ausdrucken durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland von elektronisch signierten Bescheiden, die von der jeweiligen Behörde elektronisch übersendet wurden). Die so erstellten Ausfertigungen sind aber nur dann der Behörde zuzurechnen, wenn die Anweisungen der Behörde, ob und in welcher Form eine Ausfertigung zu erstellen ist, eingehalten werden. Ein entgegen der Anweisung der Behörde von einem in die Zustellung eingebunden Dritten erstelltes Dokument kann keine Ausfertigung eines Bescheides darstellen und zwar auch dann nicht, wenn dieses Dokument die formalen Kriterien des Paragraph 18, Absatz 4, AVG erfüllt.