Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

§ 46.
  1. Absatz einsDie Form der gemäß § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 3, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 44 und § 58c Abs. 2 auszufertigenden Urkunden wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Urkunden ein zweckentsprechendes Ausmaß und ein ihrer Bedeutung angemessenes Aussehen erhalten und daß ihre Nachmachung oder Verfälschung nach Möglichkeit verhindert wird. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. I Z 37)
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres kann im Interesse der einheitlichen Ausgestaltung der im Abs. 1 genannten Urkunden und zur Verhinderung ihrer Nachmachung oder Verfälschung anordnen, daß für die Ausfertigung dieser Urkunden nur solche Vordrucke verwendet werden dürfen, die in den vom Bundesminister für Inneres bestimmten Druckereien hergestellt worden sind. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. I Z 38)

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR12066955

Alte Dokumentnummer

N4199812874U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P46/NOR12066955

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