Mit Entscheidung vom 10.09.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2013/18/0043 ausgesprochen, dass die Annahme der Behörde hinsichtlich des Vorliegens der im § 56 Fremdenpolizeigesetz 2005 umschriebenen Gefährdung sich bei dem vom Fremden begangenen Verbrechen des Mordes und der daraus ableitbaren hohen Gewaltbereitschaft als unbedenklich erweist.Mit Entscheidung vom 10.09.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2013/18/0043 ausgesprochen, dass die Annahme der Behörde hinsichtlich des Vorliegens der im Paragraph 56, Fremdenpolizeigesetz 2005 umschriebenen Gefährdung sich bei dem vom Fremden begangenen Verbrechen des Mordes und der daraus ableitbaren hohen Gewaltbereitschaft als unbedenklich erweist.