Die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG umschreiben positiv, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen Aufenthalt von Fremden gestatten zu können. So darf der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreiten. Diese öffentlichen Interessen sind in § 11 Abs. 4 NAG näher determiniert. Zu § 11 Abs. 2 Z 1 NAG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11. 2007, 2006/18/0301 ausgesprochen, dass die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG fehlt, wenn der Fremde trotz mehr als zehnjährigen Aufenthalts nur einen völlig unzureichenden Studienerfolg aufzuweisen hat, da der Aufenthalt eines Fremden zum ausschließlichen Zweck des Studiums eine Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens darstellt.Die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG umschreiben positiv, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen Aufenthalt von Fremden gestatten zu können. So darf der Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreiten. Diese öffentlichen Interessen sind in Paragraph 11, Absatz 4, NAG näher determiniert. Zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11. 2007, 2006/18/0301 ausgesprochen, dass die Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG fehlt, wenn der Fremde trotz mehr als zehnjährigen Aufenthalts nur einen völlig unzureichenden Studienerfolg aufzuweisen hat, da der Aufenthalt eines Fremden zum ausschließlichen Zweck des Studiums eine Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens darstellt.