Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

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Rechtssatz für VGW-241/081/32822/2014/VO...

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

VGW-241/081/32822/2014/VOR

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.11.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wie dem Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG entnommen werden kann, ist die Erhebung einer Beschwerde unzulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Diese Bestimmung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts sinngemäß auf die Vorstellung anzuwenden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Vorstellung gegen Mandatsbescheide ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittelverzicht gegen einen Mandatsbescheid unter den gleichen Voraussetzungen wirksam ist wie ein Berufungsverzicht vergleiche VwGH vom 26. Juni 1985, Zl. 85/01/0041). Da somit in diesem Fall durch das Höchstgericht eine analoge Heranziehung der den Berufungsverzicht normierenden Bestimmung erfolgte, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass ein ausdrücklich erklärter Verzicht auf die Vorstellung nach der Zustellung oder Verkündung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder Beschlusses ebenso rechtswirksam und somit beachtlich ist.

Schlagworte

Rechtsmittelverzicht; § 7 Abs 2 VwGVG sinngemäß anwendbar; Vorstellung unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.241.081.32822.2014.VOR

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2014

Dokumentnummer

LVWGR_WI_20141111_VGW_241_081_32822_2014_VOR_01

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