Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 54

Kurztitel

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGVG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

4. Abschnitt
Vorstellung gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (Paragraph 2,) kann Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.
  2. Absatz 2,Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des Rechtspflegers ist eine abgesonderte Vorstellung nicht zulässig. Sie können erst in der Vorstellung gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
  3. Absatz 3,Die Frist zur Erhebung der Vorstellung beträgt zwei Wochen. Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, 2 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Jedes Erkenntnis und jeder Beschluss im Sinne des Absatz eins, hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat auf die bei der Einbringung einer solchen Vorstellung einzuhaltenden Fristen hinzuweisen.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20008255

Dokumentnummer

NOR40196851

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/33/P54/NOR40196851

Navigation im Suchergebnis