(3)Absatz 3,Die Frist zur Erhebung der Vorstellung beträgt zwei Wochen. § 7 Abs. 4 Z 1, 2 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.Die Frist zur Erhebung der Vorstellung beträgt zwei Wochen. Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, 2 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.