Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

VwGVG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

4. Abschnitt
Vorstellung gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers

Paragraph 54,
  1. Absatz einsGegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (Paragraph 2,) kann Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.
  2. Absatz 2Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des Rechtspflegers ist eine abgesonderte Vorstellung nicht zulässig. Sie können erst in der Vorstellung gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
  3. Absatz 3Die Frist zur Erhebung der Vorstellung beträgt zwei Wochen. Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins,, 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Jedes Erkenntnis und jeder Beschluss im Sinne des Absatz eins, hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat auf die bei der Einbringung einer solchen Vorstellung einzuhaltenden Fristen hinzuweisen.

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20008255

Dokumentnummer

NOR40147967

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/33/P54/NOR40147967

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