Im Hinblick auf den dem WaffenG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf die Art und das zeitliche Ausmaß der Anlasstat gehört (vgl. VwGH 23.9.2009, 2009/03/0091; 27.5.2010, 2010/03/0057).Im Hinblick auf den dem WaffenG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf die Art und das zeitliche Ausmaß der Anlasstat gehört vergleiche VwGH 23.9.2009, 2009/03/0091; 27.5.2010, 2010/03/0057).