Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 12

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

28.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Waffenverbot

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
  2. Absatz eins a,Bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins, liegen jedenfalls bei einer Verurteilung
    1. Ziffer eins
      wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,
    2. Ziffer 2
      wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß Paragraphen 99, 105 bis 107 c und 109 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, sofern diese im sozialen Nahraum begangen wurde,
    3. Ziffer 3
      wegen Menschenhandels gemäß Paragraph 104 a, StGB,
    4. Ziffer 4
      wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Zehnter Abschnitt des StGB),
    5. Ziffer 5
      wegen Hochverrats und anderer gerichtlich strafbarer Angriffe gegen den Staat (Vierzehnter Abschnitt des StGB),
    6. Ziffer 6
      wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den öffentlichen Frieden (Zwanzigster Abschnitt des StGB),
    7. Ziffer 7
      wegen eines Angriffes auf oberste Staatsorgane (Fünfzehnter Abschnitt des StGB) oder
    8. Ziffer 8
      nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13 aus 1945,,

vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.

  1. Absatz 2,Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
    1. Ziffer eins
      Waffen und Munition sowie
    2. Ziffer 2
      Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
    sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
  2. Absatz 3,Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
    1. Ziffer eins
      die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
    2. Ziffer 2
      die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.
  3. Absatz 4,Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Absatz eins, zu stellen.
  4. Absatz 5,Die gemäß Absatz 2, sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
    1. Ziffer eins
      wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
    2. Ziffer 2
      wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht
    und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
  5. Absatz 6,Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
  6. Absatz 7,Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
  7. Absatz 8,Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271900

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P12/NOR40271900

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