Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2012

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Waffenverbot

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
  2. Absatz 2Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
    1. Ziffer eins
      Waffen und Munition sowie
    2. Ziffer 2
      Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
    sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
  3. Absatz 3Eine Berufung gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
    1. Ziffer eins
      die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
    2. Ziffer 2
      die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.
  4. Absatz 4Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Absatz eins, zu stellen.
  5. Absatz 5Die gemäß Absatz 2, sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
    1. Ziffer eins
      wenn das Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
    2. Ziffer 2
      wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht
    und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
  6. Absatz 6Richtet sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des Verbotsbescheides zu übersenden.
  7. Absatz 7Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR12066049

Alte Dokumentnummer

N4199744628L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P12/NOR12066049

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