Werden Tätigkeiten von einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich besorgt, ist auch die Information hinsichtlich dieser Angelegenheiten gemäß § 3 Abs 3 IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.Werden Tätigkeiten von einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich besorgt, ist auch die Information hinsichtlich dieser Angelegenheiten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.