Nach § 48a Abs 2 lit d KFG sind Buchstabenkombinationen bzw Buchstaben-Ziffernkombinationen, somit Kombinationen aus Buchstaben und Ziffern (jeweils in Verbindung mit der Behördenbezeichnung), auf ihre Anstößigkeit bzw Lächerlichkeit hin zu überprüfen. […] Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft (vgl VwGH Ra 2017/02/0219).Nach Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG sind Buchstabenkombinationen bzw Buchstaben-Ziffernkombinationen, somit Kombinationen aus Buchstaben und Ziffern (jeweils in Verbindung mit der Behördenbezeichnung), auf ihre Anstößigkeit bzw Lächerlichkeit hin zu überprüfen. […] Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft vergleiche VwGH Ra 2017/02/0219).