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Kraftfahrgesetz 1967 § 132

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 132

Inkrafttretensdatum

26.02.2013

Außerkrafttretensdatum

09.07.2015

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

römisch dreizehn. ABSCHNITT
Übergangs-, Straf- und Vollzugsbestimmungen

Paragraph 132, Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Kraftfahrzeuge und Anhänger, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen, soweit in den Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, bis 31. Dezember 1971 in diesem Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden; sie müssen jedoch ab 1. Jänner 1969 den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz über das Verbot vorspringender Teile, Kanten oder Vorrichtungen, sofern sich diese vorne am Fahrzeug befinden, und den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 5 und des Paragraph 16, Absatz 2, über die seitlichen Rückstrahler, ab 1. Jänner 1970 den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, über die Funkentstörung entsprechen. Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen worden sind, dürfen auch dann bis 31. Dezember 1972 verwendet werden, wenn bei ihnen Bremslicht (Paragraph 18, Absatz eins,) und Blinklicht (Paragraph 19, Absatz 2,) mit derselben Leuchte ausgestrahlt werden kann und beim gleichzeitigen Betätigen der Betriebsbremse und des Fahrtrichtungsanzeigers nur die Leuchte auf der Seite des Fahrzeuges Bremslicht ausstrahlt, auf der nicht geblinkt wird.
  2. Absatz 2,Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen worden sind, sind von den Bestimmungen ausgenommen
    1. Litera a
      des Paragraph 4, Absatz 5, über Sicherheitsgurte,
    2. Litera b
      des Paragraph 8, Absatz 2, über die Lenkhilfe,
    3. Litera c
      des Paragraph 10, Absatz eins, über die Sicht bei Bruch von Windschutz- und Klarsichtscheiben,
    4. Litera d
      des Paragraph 13, Absatz 3, über die selbsttätig schließende Anhängevorrichtung,
    5. Litera e
      bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen des Paragraph 18, Absatz eins, über die Ausrüstung mit einer zweiten Bremsleuchte,
    6. Litera f
      bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Anhängern des Paragraph 19, Absatz eins und 3 über die Ausrüstung mit Fahrtrichtungsanzeigern,
    7. Litera g
      des Paragraph 21, über Scheibenwaschvorrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen und Vereisen,
    8. Litera h
      bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h des Paragraph 22, Absatz 2, über die Betätigung der Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen, wenn der Lenker die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält, und
    9. Litera i
      des Paragraph 24, über die Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser bei Kraftfahrzeugen außer Omnibussen.
  3. Absatz 3,Motorfahrräder, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Behörde gemäß Paragraph 79, Absatz 3, des Kraftfahrgesetzes 1955 angemeldet worden sind, gelten als von diesem Tag an zum Verkehr zugelassen im Sinne der Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes. Sie dürfen bis 30. Juni 1973 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Bewilligung erteilen, daß im Absatz eins, angeführte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die nach der Genehmigung ihrer Type oder nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft treten, nicht entsprechen, auch weiterhin oder innerhalb bestimmter Fristen in ihrem bisherigen Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie nur unter Aufwendung wirtschaftlich nicht vertretbar hoher Kosten in einem den Vorschriften entsprechenden Zustand gebracht werden können und wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit hiedurch nicht gefährdet wird. Diese Bewilligung gilt ohne Rücksicht darauf, wer der Besitzer des Fahrzeuges ist; sie ist in den Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung einzutragen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann den Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, mit der Durchführung des im Absatz 4, angeführten Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.
  6. Absatz 6,Zulassungsbesitzer von Motorrädern und Motorrädern mit Beiwagen haben die vorderen Kennzeichentafeln der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, oder der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Aufenthalt haben, abzuliefern. Kommen sie dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so sind die Tafeln abzunehmen. Die Ablieferung und die Abnahme der Kennzeichentafeln begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  7. Absatz 7,Bei der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend und sofern keine Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit bestehen, Fahrzeuge oder Fahrgestelle von Fahrzeugen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung
    1. Litera a
      als Type oder einzeln genehmigt worden sind,
    2. Litera b
      erstmals zugelassen worden sind, erforderlichenfalls auch wenn die erste Zulassung im Ausland erfolgte,
    3. Litera c
      in das Bundesgebiet eingebracht worden sind oder
    4. Litera d
      im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt wurden, die in das Bundesgebiet eingebracht worden sind,
    von Bestimmungen der Verordnung überhaupt oder nur für bestimmte Übergangsfristen ausgenommen werden, wenn die Erfüllung dieser Bestimmungen mit einer beträchtlichen wirtschaftlichen Belastung verbunden wäre; das gleiche gilt sinngemäß auch für Typen von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, Sturzhelmen für Kraftfahrer oder Warneinrichtungen, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten der Verordnung nicht genehmigungspflichtig waren.
  8. Absatz 8,Bei der Anwendung von Ausnahmebestimmungen, für die der Zeitpunkt der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type maßgebend ist, gelten Fahrzeuge, die nach der erstmaligen Genehmigung ein weiteres Mal oder weitere Male gemäß Paragraph 33, Absatz 2, oder 5 genehmigt worden sind, als zum Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung genehmigt; dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Ausnahmebestimmung für ein technisches Merkmal, dessen wesentliche Änderung Anlaß für eine weitere Genehmigung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, oder 5 war.
  9. Absatz 9,Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf die Lenkerberechtigung beziehen, gelten auch für die Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,.
  10. Absatz 10,Die Begutachtungsfristen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2003,, gelten auch für bereits vor dem 1. Oktober 2003 zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das nunmehr eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, hat die Möglichkeit, bei einer zur Ausfolgung oder Anbringung einer Begutachtungsplakette berechtigten Stelle die Ausfolgung oder Anbringung einer gemäß Paragraph 57 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2003, gelochten Begutachtungsplakette zu verlangen.
  11. Absatz 11,Fahrzeuge der Klasse N2, mehrspurige Kleinkrafträder (Klasse L2), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2), dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5), die bereits vor dem In-Kraft-Treten des Paragraph 4, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, ausgenommen. Diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen.
  12. Absatz 12,Kraftwagen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und mit nicht mehr als vier Achsen sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftfahrzeuge oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger der Klassen O3 und O4, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden, die bereits vor In-Kraft-Treten des Paragraph 6, Absatz 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 7 a, ausgenommen; diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen später als ein Monat nach In-Kraft-Treten des Paragraph 6, Absatz 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  13. Absatz 13,Kraftwagen der Klassen M, N und O, die bereits vor In-Kraft-Treten des Paragraph 14, Absatz 4 a, genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 4 a, ausgenommen.
  14. Absatz 14,Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen oder der Post- und Telegrafenverwaltung bestimmt sind und die auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen mit dem dauernden Standort in Wien und mit der Bezeichnung des sachlichen Bereiches an Stelle der Bezeichnung der Behörde im Kennzeichen zugelassen worden sind oder denen ein Deckkennzeichen zugewiesen worden ist, dürfen diese Kennzeichen bis zu einer allfälligen Abmeldung weiterhin führen.
  15. Absatz 15,Bereits vor In-Kraft-Treten des Paragraph 49, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, ausgegebene Kennzeichentafeln bleiben weiter gültig. Weiße Kennzeichentafeln, die für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ausgegeben worden sind, bleiben noch bis längstens 31. Dezember 2002 gültig. Der Zulassungsbesitzer eines solchen Fahrzeuges hat innerhalb dieser Frist die weiße Kennzeichentafel gegen eine rote auszutauschen. Weiße Kennzeichentafeln ohne EU-Emblem dürfen ab 1. Oktober 2002 nicht mehr bestellt werden. Anträge auf Ausfolgung von Kennzeichentafeln mit EU-Emblem mit dem bisherigen Kennzeichen (Paragraph 49, Absatz 4 a, 3. Satz) können bereits ab 1. Oktober 2002 gestellt werden.
  16. Absatz 16,Fahrschulbewilligungen, die vor dem 1. Jänner 2003 erteilt worden sind, sind von den Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, ausgenommen. Fahrschulbesitzer, denen der Betrieb einer Fahrschule vor dem 1. Juli 2002 genehmigt worden ist, müssen der Verpflichtung des Paragraph 112, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, bis spätestens 31. Dezember 2003 nachkommen.
  17. Absatz 17,Fahrzeuge der Klasse M1, die bereits vor In-Kraft-Treten des Paragraph 18, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2003, genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins, ausgenommen. Diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen.
  18. Absatz 18,Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2005 zugelassen worden sind, sind von den Bestimmungen des Paragraph 24 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2004,, ausgenommen. Diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Fahrzeuge der Klasse M2 und M3 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 000 kg, jedoch nicht mehr als 10 000 kg sowie Fahrzeuge der Klasse N2, die zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem 1. Jänner 2005 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, müssen dem Paragraph 24 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2004, ab 1. Jänner 2006, wenn die Fahrzeuge sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden und ab 1. Jänner 2007, wenn die Fahrzeuge ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, entsprechen.
  19. Absatz 19,Paragraph 6, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2004, gilt nicht für von Kraftwagen der Klasse N3 abgeleitete selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die vor In-Kraft-Treten des Paragraph 6, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2004, bereits genehmigt worden sind.
  20. Absatz 20,Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen, dürfen erstmals zum Verkehr zugelassen werden
    1. Ziffer eins
      nach dem 4. August 2005 nur mehr, wenn sie mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind,
    2. Ziffer 2
      bis zum 4. August 2005, wenn sie mit einem analogen Kontrollgerät oder einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der genannten Verordnung ausgerüstet sind,
    3. Ziffer 3
      vor dem 5. Mai 2005, wenn sie mit einem analogen Kontrollgerät im Sinne der genannten Verordnung ausgerüstet sind.
  21. Absatz 21,Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  22. Absatz 22,Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 25. Mai 2002 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  23. Absatz 23,Paragraph 28, Absatz 3 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005, gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse N1, die vor In Kraft Treten des Paragraph 28, Absatz 3 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005, bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge der Gruppe römisch eins dürfen aber nach dem 31. Dezember 2005 und solche Fahrzeuge der Gruppen römisch zwei und römisch drei dürfen aber nach dem 31. Dezember 2007 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden, wenn der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nicht nach der Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/3/EG ermittelt worden sind.
  24. Absatz 24,Kennzeichnungen im Sinne der Paragraphen 39 a und 39 b können nach Außer-Kraft-Treten der Paragraphen 39 a und 39 b von Fahrzeugen entfernt werden, auch wenn diese Kennzeichnung als Auflage bei der Zulassung vorgeschrieben worden ist und im Zulassungsschein eingetragen ist.
  25. Absatz 25,Bis zum 31. Dezember 2007 dürfen Fahrzeuge, für die keine Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingegeben wurden, erstmalig zugelassen werden, wenn der Typenschein vor dem 1. Juli 2007 ausgestellt wurde, der Typenschein dem Aussteller des Typenscheins nicht mehr zugänglich ist und die Eingabe der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges mit übermäßigem Aufwand verbunden wäre. In diesen Fällen ist jedoch die Vorlage der in Paragraph 37, Absatz 2, Litera d und e in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, genannten Bestätigungen erforderlich.
  26. Absatz 26,Fahrzeuge, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt sind und an denen aufgrund der bisherigen Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Litera d, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sind, dürfen noch bis 30. Juni 2008 ohne Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera j, verwendet werden.
  27. Absatz 27,Paragraph 27 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  28. Absatz 28,Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2010 unter einen der bis dahin geltenden Ausnahmetatbestände des Paragraph 24, Absatz 2 a, gefallen sind und mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet sind, müssen nicht auf ein digitales Kontrollgerät umgerüstet werden.
  29. Absatz 29,Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2013, gelten folgende Übergangsregelungen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, gilt nicht für Leichtmotorräder, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
    2. Ziffer 2
      bereits genehmigte oder zugelassene Invalidenkraftfahrzeuge dürfen weiterhin verwendet werden und unterliegen den bisher für sie geltenden Bestimmungen; solche Fahrzeuge müssen nicht neu genehmigt oder zugelassen werden;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 14, Ab. 6c und Paragraph 16, Absatz 6, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 16, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. März 2013 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
    5. Ziffer 5
      in den zur Ausgabe oder Anbringung der Begutachtungsplaketten berechtigten Stellen vorhandene Begutachtungsplaketten, die noch nicht über die Datenbank verteilt und in dieser erfasst sind, dürfen noch bis 31. Dezember 2014 ausgegeben werden; ab 1. Jänner 2015 sind jedenfalls die Gutachten gemäß Paragraph 57 a, an die Begutachtungsplakettendatenbank zu übermitteln;
    6. Ziffer 6
      Paragraph 116, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, ist auch auf anhängige Verfahren, die noch nicht durch Bescheid abgeschlossen worden sind, anzuwenden;
    7. Ziffer 7
      Paragraph 116, Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, gilt nicht für unentgeltliche Ausbildungen, die vor dem 1. März 2013 begonnen worden sind; Personen, die eine solche Ausbildung absolviert haben, dürfen noch bis 30. September 2013 zur Lehrbefähigungsprüfung antreten;
    8. Ziffer 8
      vor dem 1. März 2013 erteilte Übungsfahrtbewilligungen gemäß Paragraph 122, bleiben weiter gültig; auf Antrag ist die Gültigkeitsdauer auf 18 Monate zu verlängern; Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten gemäß Paragraph 122,, die vor dem 1. März 2013 eingebracht wurden, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu Ende zu führen;
    9. Ziffer 9
      Paragraph 123, Absatz eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, gilt nicht für Verfahren, in denen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates vor dem 1. März 2013 ergangen ist.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 615/1977

Schlagworte

Verkehrssicherheit, Übergangsbestimmung, Strafbestimmung, Windschutzscheibe, Postverwaltung, Richtfunkanlage

Im RIS seit

28.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40147648

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P132/NOR40147648

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