Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

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Rechtssatz für KLVwG-2178/4/2015

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

KLVwG-2178/4/2015

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.02.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG §12 Abs1
  1. WaffG § 12 heute
  2. WaffG § 12 gültig ab 28.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025
  3. WaffG § 12 gültig von 01.01.2022 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021
  4. WaffG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. WaffG § 12 gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010
  6. WaffG § 12 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2012

Rechtssatz

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefahren der in Paragraph 12, Absatz eins, WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt lediglich voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist.

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist auf Grund des massiven Alkoholkonsums des Beschwerdeführers eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer nicht auszuschließen, weshalb  gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG erlassen wurde.

Schlagworte

Waffenverbot, Alkohol, Gefährdungsprognose, Waffenmissbrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2178.4.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2017

Dokumentnummer

LVWGR_KA_20160222_KLVwG_2178_4_2015_01

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