Die das Bestehen einer Abgabenschuld dem Grund und der Höhe nach als eine Tatsache betreffende (und damit grundsätzlich auch den dafür maßgebenden Sachverhalt umfassende) verbindliche Wirkung eines Abgabenbescheids erstreckt sich dann nicht auf den (ansonsten regelmäßig miterfaßten) - hier für eine allfällige Verjährung relevanten - Zeitraum ihrer Entstehung, wenn darin ausdrücklich festgehalten wird, daß die betreffende Steuerschuld (aus Gründen der Arbeitsvereinfachung im Bemessungsverfahren) ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse pauschal dem letzten von mehreren in Betracht kommenden Jahren zugeordnet wird.