Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.05.1984

Geschäftszahl

10Os53/84; 14Os127/90

Norm

FinStrG §33 Abs1;

FinStrG §55;

Rechtssatz

Die das Bestehen einer Abgabenschuld dem Grund und der Höhe nach als eine Tatsache betreffende (und damit grundsätzlich auch den dafür maßgebenden Sachverhalt umfassende) verbindliche Wirkung eines Abgabenbescheids erstreckt sich dann nicht auf den (ansonsten regelmäßig miterfaßten) - hier für eine allfällige Verjährung relevanten - Zeitraum ihrer Entstehung, wenn darin ausdrücklich festgehalten wird, daß die betreffende Steuerschuld (aus Gründen der Arbeitsvereinfachung im Bemessungsverfahren) ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse pauschal dem letzten von mehreren in Betracht kommenden Jahren zugeordnet wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984/05/08 10 Os 53/84

TE OGH 1991/11/21 14 Os 127/90

Vgl; Verstärkter Senat; Beisatz: Keine Bindungswirkung von Abgabenbescheiden. (T1) Veröff: JBl 1992,656 (zustimmend Seiler) = EvBl 1992/26 S 93 = RZ 1993/47 S 142

Rechtssatznummer

RS0087009