Die Gesetzwidrigkeit eines Disziplinarverfahrens, die darin liegt, dass ein Personalvertreter entgegen § 28 Abs. 1 PVG ohne Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorganes zur disziplinären Verantwortung gezogen wird, kann im weiteren Disziplinarverfahren (auch Berufungsverfahren) geheilt werden (VwGH 18.12.2001, 99/09/0089).Die Gesetzwidrigkeit eines Disziplinarverfahrens, die darin liegt, dass ein Personalvertreter entgegen Paragraph 28, Absatz eins, PVG ohne Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorganes zur disziplinären Verantwortung gezogen wird, kann im weiteren Disziplinarverfahren (auch Berufungsverfahren) geheilt werden (VwGH 18.12.2001, 99/09/0089).