Nach st Rsp des VfGH und nach übereinstimmender Rechtslehre sind
1. Maßnahmen, die die innere Organisation einer Behörde (ihre Gliederung in Sektionen, Gruppen, Abteilungen) betreffen,
die Zuweisung der Geschäfte an diese Gliederungen,
die Festlegung von Arbeitsbereichen der Bediensteten und
die Regelungen von Zeichnungsbefugnissen
verwaltungsinterne Organisationsakte, wenn gesetzlich nicht ausdrücklich anders bestimmt wird. Dass die innere Verwaltungsorganisation keiner näheren Determinierung durch Gesetz bedarf, bedeutet allerdings nicht die Zulässigkeit gesetzwidriger Organisationsakte. Solche Akte dürfen vielmehr stets nur im Rahmen der geltenden Gesetze erfolgen. Im Bereich der inneren Verwaltungsorganisation besteht, soweit nicht in besonderen Fällen eine nähere gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich geboten ist, nur ein Schrankenvorbehalt. Diese prinzipielle Abschwächung des Legalitätsprinzips auf dem Gebiete der inneren Verwaltungsorganisation hindert allerdings den Gesetzgeber nicht daran, auch hier ein dichteres Netz an gesetzlichen Regelungen zu schaffen, als es von Verfassungs wegen gefordert ist. Die Schranken der internen Organisation eines Bundesministeriums ergeben sich somit indirekt aus den in Art. 126b Abs. 5 B-VG festgelegten Kontrollmaßstäben des Rechnungshofes für die Rechnungs- und Gebarungskontrolle (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) und aus den Bestimmungen der §§ 7 bis 12 des Bundesministeriengesetzes auf der einen Seite und aus den dienstrechtlichen Vorschriften mit Anknüpfung an verwaltungsinterne Organisationsakte, wie etwa die Bestimmungen über die Einrichtung und Zuweisung von Arbeitsplätzen im BDG, auf der anderen Seite. Für den Beamten erfließen jedoch subjektive Rechte nur aus den diesbezüglichen dienstrechtlichen Vorschriften. Dass aus den in der Verwaltung geltenden Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit subjektive Rechte des Bediensteten nicht abgeleitet werden können, ergibt sich aus der ständigen Judikatur des VwGH (VwGH 21.2.1991, 90/09/0064; 18.2.1998, 94/09/0352; 21.6.2000, 99/09/0028). Demnach führen Bedenken, die gegen die Zweckmäßigkeit einer Weisung vorgebracht werden, nicht zu einer Rechtsfolge nach § 44 Abs. 3 BDG. Weiters erfolgt die Zuweisung eines Arbeitsplatzes, sofern gesetzlich nichts Besonderes geregelt ist, grundsätzlich durch generelle bzw. individuelle Weisungen (VwGH 18.2.1990, 90/09/0035).verwaltungsinterne Organisationsakte, wenn gesetzlich nicht ausdrücklich anders bestimmt wird. Dass die innere Verwaltungsorganisation keiner näheren Determinierung durch Gesetz bedarf, bedeutet allerdings nicht die Zulässigkeit gesetzwidriger Organisationsakte. Solche Akte dürfen vielmehr stets nur im Rahmen der geltenden Gesetze erfolgen. Im Bereich der inneren Verwaltungsorganisation besteht, soweit nicht in besonderen Fällen eine nähere gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich geboten ist, nur ein Schrankenvorbehalt. Diese prinzipielle Abschwächung des Legalitätsprinzips auf dem Gebiete der inneren Verwaltungsorganisation hindert allerdings den Gesetzgeber nicht daran, auch hier ein dichteres Netz an gesetzlichen Regelungen zu schaffen, als es von Verfassungs wegen gefordert ist. Die Schranken der internen Organisation eines Bundesministeriums ergeben sich somit indirekt aus den in Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG festgelegten Kontrollmaßstäben des Rechnungshofes für die Rechnungs- und Gebarungskontrolle (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) und aus den Bestimmungen der Paragraphen 7 bis 12 des Bundesministeriengesetzes auf der einen Seite und aus den dienstrechtlichen Vorschriften mit Anknüpfung an verwaltungsinterne Organisationsakte, wie etwa die Bestimmungen über die Einrichtung und Zuweisung von Arbeitsplätzen im BDG, auf der anderen Seite. Für den Beamten erfließen jedoch subjektive Rechte nur aus den diesbezüglichen dienstrechtlichen Vorschriften. Dass aus den in der Verwaltung geltenden Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit subjektive Rechte des Bediensteten nicht abgeleitet werden können, ergibt sich aus der ständigen Judikatur des VwGH (VwGH 21.2.1991, 90/09/0064; 18.2.1998, 94/09/0352; 21.6.2000, 99/09/0028). Demnach führen Bedenken, die gegen die Zweckmäßigkeit einer Weisung vorgebracht werden, nicht zu einer Rechtsfolge nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG. Weiters erfolgt die Zuweisung eines Arbeitsplatzes, sofern gesetzlich nichts Besonderes geregelt ist, grundsätzlich durch generelle bzw. individuelle Weisungen (VwGH 18.2.1990, 90/09/0035).