Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext G314 2291265-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

G314 2291265-1

Entscheidungsdatum

14.01.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66
FPG §70
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

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G314 2291265-1/6E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.12.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (A) und erkennt (B) durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der bulgarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , hinsichtlich einer Maßnahme nach Paragraph 66, FPG zu Recht:

A)       Der Antrag, die ordentliche Revision zuzulassen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

,

Text

, Entscheidungsgründe:

Zu A): Der in der Beschwerde enthaltene Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte. Daher ist der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen. Auch der weiters in der Beschwerde gestellt Antrag, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, ist überflüssig und geht ins Leere, zumal sich der Prüfungsumfang des BVwG bereits aus Paragraph 27, VwGVG (und der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des VwGH) ergibt.

Zu B): Als Staatsangehörige von Bulgarien ist die BF EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Sie hält sich seit römisch 40 gemeinsam mit ihrem langjährigen Lebensgefährten und ihrem römisch 40 geborenen Sohn im Bundesgebiet auf. Der Lebensgefährte der BF ist als Arbeitnehmer in römisch 40 beschäftigt und seit römisch 40 im Besitz einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Er bringt mit seiner Erwerbstätigkeit so viel ins Verdienen, dass damit die Existenzmittel der ganzen, aus ihm, der BF und dem gemeinsamen Sohn bestehenden Familie gesichert sind.

Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Lebenspartner sind und das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweisen. Der BF wurde mittlerweile auf dieser Grundlage eine Anmeldebescheinigung ausgestellt, zumal die Lebensgemeinschaft schon seit mehreren Jahren besteht. Außerdem ist sie auf Arbeitssuche und hat begründete Aussicht, bald eingestellt zu werden.

Die BF ist zwar noch nicht krankenversichert, aufgrund ihrer familiären Bindungen im Bundesgebiet würde eine Aufenthaltsbeendigung Artikel 8, EMRK verletzen, zumal sie die Hauptbezugsperson ihres Sohnes im Kindergartenalter ist.

Daher ist im Ergebnis der Beschwerde Folge zu geben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben. Dies bedingt zugleich den Entfall von Spruchpunkt römisch zwei.

Zu C): Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde.

Schlagworte

Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EU-Bürger Familienangehöriger Familienleben gekürzte Ausfertigung Lebensgemeinschaft ordentliche Revision Prüfungsumfang Unionsrecht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G314.2291265.1.00

Im RIS seit

02.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Dokumentnummer

BVWGT_20250114_G314_2291265_1_00

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