Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 70,

Durchsetzbare Ausweisungen, Aufenthaltsverbote oder Rückkehrverbote sind im Reisedokument der Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. In einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung, eines Aufenthaltsverbotes oder eines Rückkehrverbotes hat der Fremde auf Verlangen der Behörde persönlich vor dieser zu erscheinen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067874

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