Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

4. Abschnitt
Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

Schutz des Privat- und Familienlebens

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
  2. Absatz 2,Eine Ausweisung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, 3 und 4 darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
    1. Ziffer eins
      die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
    2. Ziffer 2
      die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.

Schlagworte

Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2011

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067870

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