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L524 2151860-1/28E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch RA Mag. Peterpaul SUNTINGER, Pfarrplatz 17, 9020 Klagenfurt und ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2020, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch RA Mag. Peterpaul SUNTINGER, Pfarrplatz 17, 9020 Klagenfurt und ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2020,
A) den Beschluss gefasst:
Das Verfahren betreffend die Spruchpunkte I., II. und III. erster Satz wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Verfahren betreffend die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. erster Satz wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. zweiter und dritter Satz und IV. stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Im Übrigen wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. zweiter und dritter Satz und römisch vier. stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.