W192 2143273-1/14E
W192 2143274-1/15E
W192 2143271-1/19E
Gekürzte Ausfertigung der am 05.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zahlen 1.) 1025958310-14811629, 2.) 1025958506-14811585, 3.) 1025958408-14811645 beschlossen bzw. zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zahlen 1.) 1025958310-14811629, 2.) 1025958506-14811585, 3.) 1025958408-14811645 beschlossen bzw. zu Recht erkannt:
A) Das Verfahren über die Beschwerden gegen Spruchpunkte I. und II.A) Das Verfahren über die Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.
wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG eingestellt.wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG eingestellt.
In Erledigung der Beschwerden wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung jeweils gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.In Erledigung der Beschwerden wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung jeweils gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 4 Z 3 Integrationsgesetz, BGBl. I. Nr. 68/2017 idgF, wird 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017, idgF, wird 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.