BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang uns Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang uns Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der bei der belangten Behörde am 05.02.2018 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
3. Am 29.06.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
4. Mit Schreiben vom 31.07.2018, hg. eingelangt am 06.08.2018, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.1. Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Wie der Verwaltungsgerichtshof - zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr. 51/2012) - ausführte, ist bei einer rechtswirksamen Zurückziehung einer Berufung das Berufungsverfahren einzustellen (vgl. das Erkenntnis vom 18.03.1992, 92/01/0014) und kommt in diesem Fall eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Berufung nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144). Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens wirksam (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs sind auf das von den Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren, nämlich auf den Fall der Zurückziehung der Beschwerde, zu übertragen (vgl. VwGH 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).2. Wie der Verwaltungsgerichtshof - zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) - ausführte, ist bei einer rechtswirksamen Zurückziehung einer Berufung das Berufungsverfahren einzustellen vergleiche das Erkenntnis vom 18.03.1992, 92/01/0014) und kommt in diesem Fall eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Berufung nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 10.10.1997, 96/02/0144). Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens wirksam vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs sind auf das von den Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren, nämlich auf den Fall der Zurückziehung der Beschwerde, zu übertragen vergleiche VwGH 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).
3. Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung der vorliegenden Angelegenheit verzichtete, ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden und war daher das Beschwerdeverfahren gemäß 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.3. Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung der vorliegenden Angelegenheit verzichtete, ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden und war daher das Beschwerdeverfahren gemäß 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.