(1)Absatz eins,Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft als Abgabenbehörde 1. Instanz; über Berufungen gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide hat das zuständige Finanzamt als Abgabenbehörde 2. Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Das AVG ist anzuwenden.Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft als Abgabenbehörde 1. Instanz; über Berufungen gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide hat das zuständige Finanzamt als Abgabenbehörde 2. Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Das AVG ist anzuwenden.