Bundesrecht konsolidiert

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Rundfunkgebührengesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rundfunkgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 159/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Abkürzung

RGG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verfahren

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt in erster Instanz der Gesellschaft; Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion. Das AVG 1991 ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
  4. Absatz 4,Die von der Gesellschaft erlassenen Bescheide sind von den örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden zu vollstrecken.
  5. Absatz 5,Besteht der begründete Verdacht, daß eine Mitteilung bzw. Angabe gemäß Paragraph 2, Absatz 5, unrichtig ist, oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die Gesellschaft eine Überprüfung der Gebührenpflicht seitens der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen, die dabei Paragraph 83, Absatz 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 1999,, sinngemäß anzuwenden hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

10012892

Dokumentnummer

NOR12159428

Alte Dokumentnummer

N9199914462O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/159/P6/NOR12159428

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