Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rundfunkgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
30.06.2003
Abkürzung
RGG
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verfahren
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt in erster Instanz der Gesellschaft; Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion. Das AVG 1991 ist anzuwenden.Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt in erster Instanz der Gesellschaft; Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion. Das AVG 1991 ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/1999, sinngemäß anzuwenden.Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,, sinngemäß anzuwenden. (3)Absatz 3,Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
(4)Absatz 4,Die von der Gesellschaft erlassenen Bescheide sind von den örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden zu vollstrecken.
(5)Absatz 5,Besteht der begründete Verdacht, daß eine Mitteilung bzw. Angabe gemäß § 2 Abs. 5 unrichtig ist, oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die Gesellschaft eine Überprüfung der Gebührenpflicht seitens der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen, die dabei § 83 Abs. 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999, sinngemäß anzuwenden hat.Besteht der begründete Verdacht, daß eine Mitteilung bzw. Angabe gemäß Paragraph 2, Absatz 5, unrichtig ist, oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die Gesellschaft eine Überprüfung der Gebührenpflicht seitens der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen, die dabei Paragraph 83, Absatz 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 1999,, sinngemäß anzuwenden hat.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Gesetzesnummer
10012892
Dokumentnummer
NOR12159428
Alte Dokumentnummer
N9199914462O