W140 2100564-2/13E
Gekürzte Ausfertigung des am 04.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Kosovo, vertreten durch die XXXX, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 13.02.2015 bis 16.02.2015 (09.40 Uhr) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Kosovo, vertreten durch die römisch 40 , gegen die Anhaltung in Schubhaft von 13.02.2015 bis 16.02.2015 (09.40 Uhr) zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG iVm Art. 2 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 13.02.2015 bis 16.02.2015 (09.40 Uhr) für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit idgF stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 13.02.2015 bis 16.02.2015 (09.40 Uhr) für rechtswidrig erklärt.
II. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 1689,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund hat gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 1689,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.