Bundesrecht konsolidiert

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BFA-Verfahrensgesetz § 22a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

14.04.2015

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

Paragraph 22 a,
  1. Absatz eins,Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
    1. Ziffer eins
      er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
    2. Ziffer 2
      er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
    3. Ziffer 3
      gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
  3. Absatz 3,Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
  4. Absatz 4,Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
  5. Absatz 5,Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Im RIS seit

12.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2015

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40154398

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