Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

VwG-Aufwandersatzverordnung § 1

Kurztitel

VwG-Aufwandersatzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 517/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwG-AufwErsV

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph eins,

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei
    737,60 Euro
  2. Ziffer 2
    Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei
    922,00 Euro
  3. Ziffer 3
    Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
    57,40 Euro
  4. Ziffer 4
    Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
    368,80 Euro
  5. Ziffer 5
    Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
    461,00 Euro
  6. Ziffer 6
    Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
    553,20 Euro
  7. Ziffer 7
    Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
    276,60 Euro

Schlagworte

Befehlsgewalt

Im RIS seit

03.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022

Gesetzesnummer

20008723

Dokumentnummer

NOR40159317

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/517/P1/NOR40159317

Navigation im Suchergebnis