Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext L512 1429490-4

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

L512 1429490-4

Entscheidungsdatum

10.07.2017

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L512 1429490-4/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 05.07.2017, Zl. 820604900-170738449, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

römisch eins. Verfahrensgang:

römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 17.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, dass er von seiner Stiefmutter schikaniert werde. Deren Kinder hätten 2 Mal versucht, den BF wegen eines Baugrundes umzubringen. Die Polizei habe zwar die Anzeige aufgenommen, es sei aber nichts passiert.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 18.09.2012, Zl. 12 06.049-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 und gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Der BF wurde außerdem gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Die gegen diese Entscheidung des BF eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2013, Zahl E12 429.490-1/2012-5E, vollumfänglich als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 04.03.2013 in Rechtskraft.

römisch eins.2. Am 14.03.2013 stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom 16.12.2013, Zl. E12 429.490-2/2013/20E gemäß Paragraph 69, Absatz 1 Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Das Erkenntnis erwuchs am 19.12.2013 in Rechtskraft.

römisch eins.3. Am römisch 40 beging der BF in der Asylwerberunterkunft in Vorarlberg an einem anderen pakistanischen Asylwerber das Verbrechen des versuchten Mordes und verletzte er dabei diesen mit einem Messer schwer. Wegen der genannten Tat wurde der BF beim Landesgericht römisch 40 am römisch 40 , wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe von sieben Jahren verurteilt. In der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2015, wurde die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre herabgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens über das Außenministerium identifiziert, wobei der angegebene Name bestätigt wurde.

römisch eins.4. Die belangte Behörde leitete gegen den BF wegen ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ein. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde dem BF mit Schreiben vom 13.07.2015 zum Parteiengehör mitgeteilt, dass er am römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, in die Justizanstalt römisch 40 und später in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert worden sei. Außerdem wurde die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers angeführt und er davon in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund dieser Verurteilung beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen und im Anschluss an die (Straf-)Haft die Schubhaft zu verhängen sei.

Mit Bescheid des BFA vom 10.11.2016, Zl. 13-820604900/150781085 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG i. römisch fünf.m. Paragraphen 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Im Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde außerdem gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BFnach Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei und im Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde mit Spruchpunkt römisch vier. schließlich ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2017, GZ: L509 1429490-3/6E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.11.2016 gemäß Paragraphen 52, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Absatz 9, FPG idfG, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF sowie Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sowie Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 27.03.2017 in Rechtskraft.

römisch eins.5. Am 24.05.2017 stellte der BF einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Befragung gaben der BF vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.05.2017 zusammengefasst an, er leide an keinen Krankheiten oder Beschwerden, welche ihn an der Einvernahme hindern oder beeinträchtigen würden. Auch notwendige Medikamente verneinte er. Der BF habe Österreich seit der letzten Entscheidung im Asylverfahren nicht verlassen. Er stelle einen neuerlichen Antrag, weil sein Bruder ihm vor ca. 1 Jahr mitgeteilt habe, dass sich die Situation in Pakistan verschlechtert habe. Deswegen sei nun auch sein Bruder auf der Flucht. Bei seiner Rückkehr in seine Heimat würde der BF befürchten, dass man ihm umbringen werde.

Da beabsichtigt wurde, den Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen, wurde dem BF eine Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG sowie Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG sowie Länderfeststellungen zu Pakistan am 08.06.2017 bzw. 27.06.2017 gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt.

Der BF wurde am 05.07.2017 nach einem Rechtsberatungsgespräch vor dem BFA in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen. Er gab unter anderem an, er habe im Zuge der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Bei seiner Rückkehr nach Pakistan warte auf ihn die Todesstrafe. Vor ca. 1 Jahr habe er mit seinem Bruder Kontakt aufgenommen. Sein Bruder habe ihn gewarnt, dass er nicht mehr nach Pakistan zurückkehren solle. Das Problem des BF sei größer geworden.

Der BF sei früher Zeitungszusteller gewesen, danach sei er in Haft gekommen. Der BF habe keine engen Verwandten oder Familienmitglieder in Österreich. Bezüglich seines Privat- und Familienlebens habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens nichts geändert.

Im Rahmen dieser durchgeführten Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben.

Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 05.07.2017, Zl. 820604900-170738449, wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten Antrag auf internationalen Schutz des BF bzw. auf die weiteren Verfahren dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der beiden Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Pakistan getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.

Die Verwaltungsakten des BFA langten am 07.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

römisch eins.6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

römisch zwei.1. Feststellungen:

Der BF stellte nach illegaler Einreise am 17.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde letztendlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2013, Zahl E12 429.490-1/2012-5E, rechtskräftig mit 04.03.2013, als unbegründet abgewiesen. In diesem Verfahren brachte der BF zusammengefasst Probleme mit seiner Stiefmutter bzw. mit deren Kindern wegen eines Baugrundes vor.

Der BF stellte am 24.05.2017 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gab keine neuen glaubhaften Fluchtgründe an.

Der BF hat bei seiner Rückkehr nichts zu befürchten. In Bezug auf mögliche Rückkehrhindernisse bzw. auf das Privat- und Familienleben des BF ergaben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen.

Der BF befindet sich in Schubhaft.

römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

römisch zwei.2.1. Der festgestellte Sachverhalt zum ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie dem Vorbringen des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und dem ho. Gerichtsakt zum vorangegangen Antrag. Soweit ein Antrag des BF sowie eine gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot Berücksichtigung findet, ergeben sich derartige Feststellungen aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensakts des BFA und den ho. Gerichtsakten.

Die Feststellungen zum zweiten gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensakts des BFA.

römisch zwei.2.2. Dass sich die allgemeine Situation in Pakistan, vor allem auch die Sicherheitslage - soweit sie den BF betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den BF nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. Dem BF wurde vor der Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt in diese Einsicht zu nehmen. Im Zuge der Einvernahme hatte der BF die Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben. Er gab zusammengefasst an, dass bei politisch reichen Personen alles mit Schmiergeld funktioniere. Der BF ist damit den Berichten nicht substantiiert entgegengetreten und hat auch keine Änderungen in diesem Zusammenhang angeführt.

Der BF brachte auch keine relevanten glaubhaften Änderungen in Bezug auf seine Person vor. Das BFA hat umfassend dargelegt, warum seine Angaben, dass nunmehr seine im Erstverfahren vorgebrachten Probleme sich verstärkt haben, keinen glaubhaften Kern haben.

Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische oder psychische Erkrankungen sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht zu Tage getreten. Der BF gab an gesund zu sein.

römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

römisch zwei.3.2. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

römisch zwei.3.2.1. Paragraph 12 a, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF lautet auszugsweise:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

Paragraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

...

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

römisch zwei.3.2.2. Paragraph 22, Absatz 10, AsylG lautet:

"(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

römisch zwei.3.2.3. Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 2012/87, idgF lautet auszugsweise:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

römisch zwei.3.2.4. Zum Beschwerdeverfahren:

Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Zu Ziffer eins :, Der BF hat nach seiner illegalen Einreise nach Österreich am 17.05.2012 bzw. nach der rechtskräftigen Entscheidung des AsylGH bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes Österreich nicht verlassen. Gegen den BF besteht eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Zu Ziffer 2 :, Aus dem dargestellten Verfahrenshergang ergibt sich, dass der Antrag voraussichtlich gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der BF stützt sich weiterhin auf jene Fluchtgründe, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hat. Eine relevante Änderung in Bezug auf seine Person brachte der BF zudem nicht vor. Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich zudem seit der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert. Der Tatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist somit auch erfüllt.

Zu Ziffer 3 :, Nach Prüfung der Sachlage ist davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Auch im nunmehrigen zweiten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der BF im vorliegenden Fall nicht erbracht. Entscheidungsrelevante Änderungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben konnten nicht erkannt werden bzw. hat der BF ebenso nicht vorgetragen. Der Tatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist somit ebenfalls erfüllt.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich – wie die belangte Behörde bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen jedenfalls in Bezug auf die für den BF relevanten Umstände gleichgeblieben. Es gab diesbezüglich auch kein glaubhaftes Vorbringen des BF. Entscheidungsrelevante Änderungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben konnten nicht erkannt werden bzw. hat der BF ebenso nichts vorgetragen. Es ist daher davon auszugehen, dass sein Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Ein Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG ausreichendes Ermittlungsverfahren wurde seitens des BFA geführt. Dem BFA ist auch beizupflichten, wenn es davon ausgeht, dass die entsprechenden Tatbestandmerkmale vorliegen.

Schließlich erscheint die Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich vergleiche dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu Paragraph 12 a, AsylG), zumal sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befindet und sich im Verwaltungsverfahrensakt der Behörde ein Schreiben der pakistanischen Botschaft im Hinblick auf die Feststellung der Identität des BF befindet.

Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig.

römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des "ne bis in idem" abgeht. Ebenso orientiert sich das ho. Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 12 a, AsylG.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, Identität der Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L512.1429490.4.00

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2017

Dokumentnummer

BVWGT_20170710_L512_1429490_4_00

Navigation im Suchergebnis