Bundesrecht konsolidiert

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Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 131/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

10.04.2008

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Abkürzung

K-SVFG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz personenbezogen folgende Daten der Zuschusswerber und -berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      die Personalien,
    2. Ziffer 2
      die Ausbildungsdaten,
    3. Ziffer 3
      die Sozialversicherungsdaten,
    4. Ziffer 4
      die Daten über die Einkünfte und Einnahmen,
    5. Ziffer 5
      die Daten der beruflichen Tätigkeit und
    6. Ziffer 6
      Angaben über den Anspruch auf Zuschuss nach diesem Gesetz.
  2. Absatz 2,Der Fonds hat im Zusammenhang mit der Auszahlung der Zuschüsse der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 6, sowie die Sozialversicherungsnummer des Zuschussberechtigten zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten durch den Fonds hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem Fonds zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten und der Sozialversicherungsnummer durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zu übermitteln.

Schlagworte

Zuschussberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40097158