Bundesrecht konsolidiert

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Staatsanwaltschaftsgesetz § 2a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

08.04.2009

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Korruptionsstaatsanwaltschaft

Paragraph 2 a, (1) Zur Durchführung einer wirksamen bundesweiten Verfolgung von Korruption, gerichtlich strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandten Straftaten sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten besteht am Sitz des Oberlandesgerichts Wien für das gesamte Bundesgebiet unter der Bezeichnung „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ (KStA) eine zentrale Staatsanwaltschaft.

  1. Absatz 2,Der Wirkungsbereich der KStA erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Außenstellen der KStA sind am Sitz der Oberstaatsanwaltschaften Linz, Innsbruck und Graz einzurichten. Die personelle Ausstattung der KStA und ihrer Außenstellen hat auf die für ihre Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Eignungen sowie auf hinreichende Erfahrungen im Tätigkeitsbereich Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Der KStA steht eine Leiterin oder ein Leiter auf einer Planstelle gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, vor.
  3. Absatz 4,Für die KStA sind im Übrigen die für die Staatsanwaltschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, der Oberstaatsanwaltschaft Wien gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zweiter Satz zu berichten hat. Die Oberstaatsanwaltschaft Wien hat sodann gemäß Paragraph 8 a, vorzugehen.
  4. Absatz 5,Die KStA hat dem Bundesminister für Justiz bis Ende April eines jeden Jahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr erledigten und über die noch anhängigen Strafsachen zu berichten. In diesen Bericht hat die KStA ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Korruptionsbekämpfung sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges aufzunehmen und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40093872

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P2a/NOR40093872