(3)Absatz 3,Ergibt sich auch aus Abs. 2 erster Satz keine örtliche Zuständigkeit, so ist die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) zuständig.Ergibt sich auch aus Absatz 2, erster Satz keine örtliche Zuständigkeit, so ist die Evidenzstelle (Paragraph 49, Absatz 2,) zuständig.
(Anm.: Abs. 4 entfällt; BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 32)Anmerkung, Absatz 4, entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 32,)