(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 4 F-VG 1948 ist auf Abgaben auf entgeltliche Lieferungen, für die eine bundesgesetzliche Ermächtigung besteht, nicht anzuwenden.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 8, Absatz 4, F-VG 1948 ist auf Abgaben auf entgeltliche Lieferungen, für die eine bundesgesetzliche Ermächtigung besteht, nicht anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 und 4 treten mit 31.12.1992 außer Kraft)Anmerkung, Absatz 3 und 4 treten mit 31.12.1992 außer Kraft)