Bundesrecht konsolidiert

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Finanzausgleichsgesetz 1989 Art. 2 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 687/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.1992

Abkürzung

FAG 1989

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Grundsteuer;
    2. Ziffer 2
      die Feuerschutzsteuer;
    3. Ziffer 3
      Fremdenverkehrsabgaben;
    4. Ziffer 4
      Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
    5. Ziffer 5
      Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
    6. Ziffer 6
      Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken;
    Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1991,)
    1. Ziffer 8
      Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
    2. Ziffer 9
      Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
    3. Ziffer 10
      Abgaben für das Halten von Tieren;
    4. Ziffer 11
      Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
    5. Ziffer 12
      Abgaben von Ankündigungen;
    6. Ziffer 13
      Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
    7. Ziffer 14
      Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
    8. Ziffer 15
      Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
    9. Ziffer 16
      die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen von Milch und Lieferungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Umsatzsteuergesetz, BGBl. Nr. 223 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,. Paragraph 8, Absatz 4, F-VG 1948 ist nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, 8, 10 bis 13 und 15 und Absatz 2, angeführten Abgaben sowie die unter Absatz eins, Ziffer 16, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
  4. Absatz 4,Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

Anmerkung

ÜR: Art. II §§ 2 und 3, Art. III, BGBl. Nr. 693/1991

Schlagworte

Landesabgabe, Gemeindeabgabe, Gemeindeanlage

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10004593

Dokumentnummer

NOR12051375

Alte Dokumentnummer

N3199118577J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/687/A2P14/NOR12051375