Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Der Vater des Beschwerdeführers reiste am 24.11.2007 über eine unbekannte Route ins österreichische Bundesgebiet, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sodann mit der Slowakei und Polen geführte Dublin-Konsultationen verliefen negativ, sodass das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers am 12.2.2008 gem. § 28 Abs. 1 AsylG 2005 zugelassen wurde.römisch eins.1. Der Vater des Beschwerdeführers reiste am 24.11.2007 über eine unbekannte Route ins österreichische Bundesgebiet, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sodann mit der Slowakei und Polen geführte Dublin-Konsultationen verliefen negativ, sodass das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers am 12.2.2008 gem. Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 zugelassen wurde.
I.2. Die Mutter des Beschwerdeführers reiste mit den beiden älteren Geschwistern des Beschwerdeführers am 28.2.2008 über Polen, wo sie am 26.2.2008 bereits Asylanträge gestellt hatten, ins Bundesgebiet und stellte am 28.2.2008 für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer beiden mj. Kinder Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.2. Die Mutter des Beschwerdeführers reiste mit den beiden älteren Geschwistern des Beschwerdeführers am 28.2.2008 über Polen, wo sie am 26.2.2008 bereits Asylanträge gestellt hatten, ins Bundesgebiet und stellte am 28.2.2008 für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer beiden mj. Kinder Anträge auf internationalen Schutz.
Infolge der anschließend vom Bundesasylamt an Polen gerichteten Wiederaufnahmeersuchen nach der Dublin II VO erklärte sich Polen mit Schreiben vom 6.3.2008 zur Übernahme der Mutter des Beschwerdeführers sowie der beiden Geschwister des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO bereit. Nachdem das Bundesasylamt am 18.3.2008 auf der Grundlage des Art. 14 lit. a Dublin II VO an Polen ein Aufnahmeersuchen betreffend den Vater des Beschwerdeführers gestellt hatte, erklärte sich Polen mit Schreiben vom 20.3.2008 auf der Grundlage des Art. 14 lit. a Dublin II VO zur Aufnahme des Vaters des Beschwerdeführers bereit.Infolge der anschließend vom Bundesasylamt an Polen gerichteten Wiederaufnahmeersuchen nach der Dublin römisch zwei VO erklärte sich Polen mit Schreiben vom 6.3.2008 zur Übernahme der Mutter des Beschwerdeführers sowie der beiden Geschwister des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO bereit. Nachdem das Bundesasylamt am 18.3.2008 auf der Grundlage des Artikel 14, Litera a, Dublin römisch zwei VO an Polen ein Aufnahmeersuchen betreffend den Vater des Beschwerdeführers gestellt hatte, erklärte sich Polen mit Schreiben vom 20.3.2008 auf der Grundlage des Artikel 14, Litera a, Dublin römisch zwei VO zur Aufnahme des Vaters des Beschwerdeführers bereit.
I.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.4.2008, Zl.en.: 07 10.910-BAG (Vater des Beschwerdeführers), 08 02.078-EAST West (Mutter des Beschwerdeführers), 08 02.079-EAST West bzw. 08 02.080-EAST West (Geschwister des Beschewerdeführers), wurden die Anträge der Familienangehörigen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gem. Art. 14 bzw. Art. 16 Abs.1 lit. c Dublin II VO die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Anträge festgestellt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wurden die Familienangehörigen des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, demzufolge sei gem. § 10 Abs. 4 AsylG 2005 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig.römisch eins.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.4.2008, Zl.en.: 07 10.910-BAG (Vater des Beschwerdeführers), 08 02.078-EAST West (Mutter des Beschwerdeführers), 08 02.079-EAST West bzw. 08 02.080-EAST West (Geschwister des Beschewerdeführers), wurden die Anträge der Familienangehörigen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gem. Artikel 14, bzw. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Anträge festgestellt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurden die Familienangehörigen des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, demzufolge sei gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig.
I.4. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden (vormals "Berufungen" genannt) wurden mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates gem. § 5, 10 AsylG 2005 vom 5.5.2008, Zlen.:römisch eins.4. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden (vormals "Berufungen" genannt) wurden mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates gem. Paragraph 5, 10, AsylG 2005 vom 5.5.2008, Zlen.:
318.897-1/3E-XI/34/08 (Vater), 318.889-1/3E-XI/34/08 (Mutter), 318.891-1/3E-XI/34/08 bzw. 318.893-1/3E-XI/34/08 (Geschwister des Beschwerdeführers), abgewiesen.
I.4. Gegen diese Bescheide erhoben die vier Familienangehörigen des Beschwerdeführers Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der den Beschwerden mit Beschluss vom 19.6.2008, Zlen.: AW 2008/19/0726 bis 0729-4, aufschiebende Wirkung gewährte.römisch eins.4. Gegen diese Bescheide erhoben die vier Familienangehörigen des Beschwerdeführers Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der den Beschwerden mit Beschluss vom 19.6.2008, Zlen.: AW 2008/19/0726 bis 0729-4, aufschiebende Wirkung gewährte.
I.5. Die genannten vier Familienangehörigen des Beschwerdeführers stellten in weiterer Folge während des anhängigen Verfahrens beim Verwaltungsgerichthof am 15.7.2008 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Diese Asylanträge wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 2.8.2008, Zlen.: 08 06.157-EAST West (Vater), 08 06.158-EAST West (Mutter), 08 06.159-EAST West bzw. 08 06.160-EAST West (Geschwister des Beschwerdeführers) gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurden die Familienangehörigen gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.römisch eins.5. Die genannten vier Familienangehörigen des Beschwerdeführers stellten in weiterer Folge während des anhängigen Verfahrens beim Verwaltungsgerichthof am 15.7.2008 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Diese Asylanträge wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 2.8.2008, Zlen.: 08 06.157-EAST West (Vater), 08 06.158-EAST West (Mutter), 08 06.159-EAST West bzw. 08 06.160-EAST West (Geschwister des Beschwerdeführers) gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurden die Familienangehörigen gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Gegen diese Bescheide haben die vier Familienangehörigen des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben, denen letztlich mit ho. Beschluss vom 25.8.2008, Zlen.: D11 318.897-2/2008/2Z (Vater), D11 318.889-2/2008/2Z (Mutter), D11 318.891-2/2008/2Z bzw. D11 318.893-2/2008/2Z (Geschwister des Beschwerdeführers), gem. § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.Gegen diese Bescheide haben die vier Familienangehörigen des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben, denen letztlich mit ho. Beschluss vom 25.8.2008, Zlen.: D11 318.897-2/2008/2Z (Vater), D11 318.889-2/2008/2Z (Mutter), D11 318.891-2/2008/2Z bzw. D11 318.893-2/2008/2Z (Geschwister des Beschwerdeführers), gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
I.6. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer auf österreichischem Bundesgebiet geboren und wurde seitens der gesetzlichen Vertreter für diesen am 6.9.2010 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.römisch eins.6. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer auf österreichischem Bundesgebiet geboren und wurde seitens der gesetzlichen Vertreter für diesen am 6.9.2010 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
I.7. Dieser Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde sodann mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010, Zahl: 10 08.289-EAST West, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, Polen für die Prüfung des Asylantrages gem. Art. 4 Abs. 3 Dublin II VO für zuständig erklärt und der 5.-Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.römisch eins.7. Dieser Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde sodann mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2010, Zahl: 10 08.289-EAST West, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, Polen für die Prüfung des Asylantrages gem. Artikel 4, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO für zuständig erklärt und der 5.-Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
I.8. Mit jeweiligem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6.2011, Zlen: 2011/23/0098 bis 0101-8, behob dieser die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5.5.2008, Zlen.:römisch eins.8. Mit jeweiligem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6.2011, Zlen: 2011/23/0098 bis 0101-8, behob dieser die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5.5.2008, Zlen.:
318.897-1/3E-XI/34/08 (Vater), 318.889-1/3E-XI/34/08 (Mutter), 318.891-1/3E-XI/34/08 bzw. 318.893-1/3E-XI/34/08 (Geschwister des Beschwerdeführers).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt erst mehr als drei Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Bundesgebiet durch den Vater des Beschwerdeführers das diesen betreffende Aufnahmegesuch an Polen unterbreitet habe. Schon aufgrund des im konkreten Fall erfolgten Ablaufs der in Art. 17 Abs. 1 Dublin II VO normierten dreimonatigen Frist, die einem Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde und der einen Mitgliedstaat für zuständig hält, zur Stellung eines Aufnahmegesuchs eingeräumt wird, sei Österreich für die inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers zuständig geworden. Eine Zurückweisung des Asylantrages sei daher im Falle des Vaters des Beschwerdeführers nicht mehr möglich. Indem der unabhängige Bundesasylsenat diese Rechtslage verkennend den Antrag des Vaters des Beschwerdeführers gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen habe, habe dieser den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser Umstand schlage im Familienverfahren nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf den zweit-, dritt- und viertangefochtenen Bescheid der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers durch und seien auch diese Bescheide daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gem. § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt erst mehr als drei Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Bundesgebiet durch den Vater des Beschwerdeführers das diesen betreffende Aufnahmegesuch an Polen unterbreitet habe. Schon aufgrund des im konkreten Fall erfolgten Ablaufs der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO normierten dreimonatigen Frist, die einem Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde und der einen Mitgliedstaat für zuständig hält, zur Stellung eines Aufnahmegesuchs eingeräumt wird, sei Österreich für die inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers zuständig geworden. Eine Zurückweisung des Asylantrages sei daher im Falle des Vaters des Beschwerdeführers nicht mehr möglich. Indem der unabhängige Bundesasylsenat diese Rechtslage verkennend den Antrag des Vaters des Beschwerdeführers gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen habe, habe dieser den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser Umstand schlage im Familienverfahren nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf den zweit-, dritt- und viertangefochtenen Bescheid der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers durch und seien auch diese Bescheide daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gem. Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben gewesen.
I.9. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12.08.2011, Zl.en S5 318.897-3/2011/13E (Vater), S5 318.889-1/2009/14E (Mutter), S5 318.891-3/2011/12E bzw. Geschwister wurde den Beschwerden gegen die jeweiligen Bescheide des Erstverfahrens unter Verweis auf die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes stattgegeben, die Anträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.römisch eins.9. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12.08.2011, Zl.en S5 318.897-3/2011/13E (Vater), S5 318.889-1/2009/14E (Mutter), S5 318.891-3/2011/12E bzw. Geschwister wurde den Beschwerden gegen die jeweiligen Bescheide des Erstverfahrens unter Verweis auf die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes stattgegeben, die Anträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind einesFamilienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines
Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Art. 17 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 17, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:
Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages für zuständig, so kann er so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags im Sinne von Art. 4 Abs. 2 den anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Asylwerber aufzunehmen.Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages für zuständig, so kann er so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags im Sinne von Artikel 4, Absatz 2, den anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Asylwerber aufzunehmen.
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragestellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrages zuständig.
Ausgehend davon, dass der Vater des Beschwerdeführers seinen Antrag auf internationalen Schutz am 24.11.2007 gestellt hat, endete die Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs auf Grundlage der Dublin II VO für Österreich somit am 24.2.2008, sodass sich das seitens des Bundesasylamtes - in Anwendung der Dublin II VO - erst am 18.3.2008 gestellte Aufnahmeersuchen an Polen jedenfalls als verspätet erweist und die Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens des Vater des Beschwerdeführers daher schon aus diesem Grund gegeben ist. Ausgehend davon war der seinen Antrag zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.4.2008, Zahl: 07 10.910-BAG, somit zu beheben und schlägt dieser Umstand aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens auch auf den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch, sodass auch dieser Bescheid zu beheben war.Ausgehend davon, dass der Vater des Beschwerdeführers seinen Antrag auf internationalen Schutz am 24.11.2007 gestellt hat, endete die Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs auf Grundlage der Dublin römisch zwei VO für Österreich somit am 24.2.2008, sodass sich das seitens des Bundesasylamtes - in Anwendung der Dublin römisch zwei VO - erst am 18.3.2008 gestellte Aufnahmeersuchen an Polen jedenfalls als verspätet erweist und die Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens des Vater des Beschwerdeführers daher schon aus diesem Grund gegeben ist. Ausgehend davon war der seinen Antrag zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.4.2008, Zahl: 07 10.910-BAG, somit zu beheben und schlägt dieser Umstand aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens auch auf den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch, sodass auch dieser Bescheid zu beheben war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.