Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext S5 413830-1/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S5 413830-1/2010

Entscheidungsdatum

21.06.2010

Spruch

S5 413.830-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gabun, vertreten durch Mag. RB Mag. Daniela Zimmermann als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.6.2010, Zahl: 10 03.625-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

römisch eins. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Gabun und eigenen Angaben zufolge über Nigeria, Niger, Algerien und Marokko im März des Jahres 2009 nach Spanien gereist, wo er am 31.3.2009 erkennungsdienstlich behandelt wurde und behauptete, am römisch 40 geboren (und somit volljährig) zu sein vergleiche Eurodac-Treffer AS 23). Eigenen Angaben zufolge reiste er sodann in die Schweiz, wo er - ebenso unter dem Nationale des römisch 40 , StA. Gabun, am 6.7.2009 einen Asylantrag stellte vergleiche Eurodac-Treffer AS 23). Am 27.4.2010 reiste der Asylwerber laut eigener Aussage aus der Schweiz aus und reiste am 28.4.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und am 29.4.2010 einer Erstbefragung sowie am 1.6.2010 einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen wurde. Hinsichtlich seines Geburtsdatums behauptete der Asylwerber nunmehr, dass er am römisch 40 geboren und somit minderjährig sei.

Mit E-mail vom 4.5.2010 ersuchte Österreich zunächst die Schweiz um Übernahme des Asylwerbers auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) (AS 33). Die Schweiz hat mit Schreiben vom 17.5.2010 die Übernahme des Asylwerbers abgelehnt und hierzu begründend ausgeführt, wie folgt (AS 59):

"Herr römisch 40 hat am 5. Juli 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht, welches rechtskräftig abgelehnt wurde. Am 14. September 2009 hat die Schweiz ein Aufnahmegesuch an Spanien gerichtet, welchem mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 (gem. Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO, Anmerkung, vergleiche AS 57) zugestimmt wurde. Aufgrund einer Haftstrafe hat die Schweiz am 5. Februar 2010 eine Fristverlängerung bei den spanischen Behörden eingereicht. Unter den gegebenen Umständen ist die Zuständigkeit der Schweiz im vorliegenden Fall nicht mehr gegeben."

Mit E-mail vom 18.5.2010 ersuchte Österreich sodann Spanien um Übernahme des Asylwerbers auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) (AS 69). Spanien hat sich mit Schreiben vom 20.5.2010 bereit erklärt, den Asylwerber gem. Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen (AS 55).

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.6.2010, Zahl: 10 03.625-EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, Spanien gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO für zuständig erklärt und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt in Bezug auf die Feststellungen zur Person des Asylwerbers wörtlich aus (Seite 12 des angefochtenen Bescheides): [...]Ob Sie jetzt volljährig oder minderjährig sind konnte nicht festgestellt werden. Auf Grund der Zustimmungserklärung von der Schweiz und Spanien geht hervor, dass Sie in beiden EU-Staaten volljährig sind.[...]

Betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes führte das Bundesasylamt (auszugsweise) aus wie folgt (Seite 13 des angefochtenen Bescheides): [...] Aufgrund der Zustimmungserklärung der spanischen Asylbehörde, sowie aufgrund des Ergebnisses des Fingerabdruckvergleiches, welches bei Ihnen einen Eurodac-Treffer in Spanien ergeben hat und der diesbezüglichen Angaben im Asylverfahren steht die Zuständigkeit von Spanien fest.[...]

Dieser Bescheid wurde sodann der Rechtsberaterin des Asylwerbers als dessen gesetzlicher Vertreterin durch Übernahme gem. Paragraph 24, ZustellG persönlich zugestellt.

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber durch seine Rechtsberaterin als seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Bundesasylamt eine nähere Auseinandersetzung mit seinem Alter unterlassen habe. Sein Alter stelle für das weitere Verfahren jedoch eine wichtige Vorfrage dar, da im Falle seiner Minderjährigkeit kein Wiederaufnahmeersuchen an Spanien gestellt werden hätte dürfen. Sollte er tatsächlich ein unbegleiteter Minderjähriger sein, wäre nach Artikel 6, Dublin römisch zwei VO der Mitgliedstaat zuständig, in dem er das erste Mal einen Asylantrag gestellt hat.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:

Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.

Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Akteninhalt, insbesondere dem Ergebnis der Eurodac-Anfrage (ES2..., Aktenseite 23) und den Angaben des Beschwerdeführers, die diesbezüglich auch vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen wurden, feststeht, dass der Beschwerdeführer in Spanien keinen Asylantrag gestellt hat, sondern lediglich erkennungsdienstlich behandelt wurde, und daher die Frage, ob der Beschwerdeführer minderjährig oder volljährig ist, eine relevante Vorfrage zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates darstellt. Sollte es sich beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich um einen unbegleiteten Minderjährigen handeln, so wäre ein Wiederaufnahmeersuchen an Spanien ausgeschlossen und wäre jener Staat, in welchem der Minderjährige seinen ersten Asylantrag gestellt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Im gegenständlichen Fall würde sich im Falle der Minderjährigkeit gemäß dem Eurodac-Treffer CH1...(AS 23) eine Zuständigkeit der Schweiz ergeben. Eine Zuständigkeit Spaniens wäre in diesem Fall - mangels Antragstellung - aber jedenfalls ausgeschlossen.

Der gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes ist in qualifizierter Weise rechtswidrig und lässt sowohl jegliche Begründung bzw. Auseinandersetzung mit dem Alter des Beschwerdeführers wie auch jene der Zuständigkeitsbegründung gemäß der Dublin römisch zwei VO vermissen:

Das Bundesasylamt hat kein Gutachten zur Altersfeststellung eingeholt und sich in keinster Weise mit der Altersfrage des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Einerseits hat sich das Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren in Bezug auf die Altersfrage offenbar insofern auf die nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers zum Geburtsdatum, demzufolge er minderjährig sei, gestützt, da es den Beschwerdeführer im gesamten Verfahren als Minderjährigen "geführt", dh. ihm einen Rechtsberater als gesetzlichen Vertreter zur Seite gestellt hat und den nunmehr bekämpften Bescheid demgemäß auch seiner gesetzlichen Vertreterin zugestellt hat, unter einem aber im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass aus der Zustimmungserklärung von der Schweiz und von Spanien hervorginge, dass er in beiden EU-Staaten volljährig sei. So hat das Bundesasylamt andererseits ein Wiederaufnahmeersuchen an Spanien gestellt und in weiterer Folge eine Zuständigkeit Spaniens gemäß Artikel 16/1/c Dublin römisch zwei VO angenommen, obwohl der Beschwerdeführer weder angegeben hat, einen Asylantrag in Spanien gestellt zu haben, noch ergibt sich aus der Eurodac-Anfrage eine Asylantragstellung in Spanien.

Damit ergibt sich aus der Zusammenschau der vorliegenden Fakten ein unklarer Befund über das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers, sodass die Behörde nach dem oben Gesagten verpflichtet gewesen wäre, ein geeignetes Sachverständigengutachten einzuholen.

Da die Erstbehörde sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens in keinster Weise geklärt hat und vor dem Hintergrund, dass es den Asylwerber als unbegleiteten Minderjährigen im Verfahren geführt hat, insgesamt in qualifiziert rechtswidriger Weise eine Zuständigkeit Spaniens gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO angenommen hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100621_S5_413_830_1_2010_00

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